Verschwiegenheitspflicht

 

 

  1. Als Psychosoziale Beraterin unterliege ich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Dies bedeutet, alle Inhalte und Informationen aus den Therapieeinheiten werden zum Schutz der für das Gelingen der Beratung unabdingbaren Vertrauensbeziehung zwischen Klient:in und Beraterin, nicht an Dritte weiter gegeben.
  2. Eine Aufhebung dieser Verschwiegenheitspflicht ist in der Regel nur mit Zustimmung der Klient:in in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich.
  3. Als Psychosoziale Beraterin bin ich bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung nach § 37 B-KJHG 2013 zur Mitteilung an die zuständige Kinder-und Jugendhilfe verpflichtet.